| Art. 9
Die Organe des Leistes sind 9.1. Die Mitgliederversammlung 9.2. Der Vorstand 9.3. Die Revisionsstelle
Art. 10 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, und zwar vor dem 30. Juni. Sie muss vom Vorstand mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen werden. Anträge der Mitglieder sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Art. 11 Es können ausserordentliche Mitgliederversammlungen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Art. 12 Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse: 12.1. Genehmigung des Protokolls 12.2. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes 12.3. Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle 12.4. Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge 12.5. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder 12.6. Wahl der Revisionsstelle 12.7. Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Geschäfte und des Jahresprogramms 12.8. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder 12.9. Ernennung von Ehrenmitgliedern 12.10. Ausschluss von Mitgliedern 12.11. Revision der Statuten 12.12. Fusion mit anderen Organisationen 12.13. Auflösung des Leistes
Art. 13 Aktiv- und Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Es kann eine geheime Abstimmung verlangt werden. Stellvertretung ist nicht zulässig.
Art. 14 Der Vorstand besorgt die Leitung des Leistes. Er besteht aus 14.1. dem Präsidenten 14.2. dem Kassier 14.3. dem Sekretär 14.4. mindestens 3 weiteren Mitgliedern Der Vorstand konstituiert sich – ausser der Wahl des Präsidenten – selbst.
Art. 15 Der Vorstand hat folgende Befugnisse 15.1. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 15.2. Anträge an die Mitgliederversammlung 15.3. Aufstellen des Budgets und des Tätigkeitsprogramms 15.4. Aufnahme und Streichung von Mitgliedern 15.5. Einsetzen von Arbeitsgruppen 15.6. Behandlung aller übrigen Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
Art. 16 Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen entscheidet das einfache Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 17 Präsident, Kassier und Sekretär vertreten den Leist nach aussen und führen je zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 18 Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen.
Art. 19 Über die Vergütung an Vorstandsmitglieder und Arbeitsgruppen im Rahmen der Vereinstätigkeit beschliesst der Vorstand.
Art. 20 Die Revisionsstelle wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt oder bestätigt. Sie hat die Jahresrechnung zu prüfen und zu Handen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
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